Rechtsprechung
BVerwG, 19.12.1963 - I B 172.63 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1963,4012) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Berücksichtigung des Verhaltens des Klägers zwischen der Rücknahme der Bestallung und der Entscheidung des Berufungsgerichts
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VGH Baden-Württemberg, 13.09.1963 - IV 69/62
- BVerwG, 19.12.1963 - I B 172.63
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BVerwG, 24.01.1957 - I C 194.54
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 19.12.1963 - I B 172.63
Ein bloßer Zeitablauf ohne die Möglichkeit, daraus einen Schluß auf eine berufliche Bewährung zu ziehen, kann nicht genügen (BVerwGE 4, 250 [257/58]). - BVerwG, 27.06.1961 - I C 34.60
Untersagung einer Gewerbeausübung (Reisevermittlung) wegen Überschuldung - …
Auszug aus BVerwG, 19.12.1963 - I B 172.63
Nun hat zwar der Senat in seinemUrteil vom 27. Juni 1961 - BVerwG I C 34.60 - (NJW 1961 S. 1834 = DVBl. 1961 S. 731), in dem über die Untersagung eines Reisevermittlungsunternehmens wegen Unzuverlässigkeit zu entscheiden war, ausgeführt, daß bei einem Verwaltungsakt, der seine Gestaltungswirkung noch nicht entfaltet habe und einem Verwaltungsakt mit Dauerwirkung gleichzustellen sei, auch die Entwicklung der tatsächlichen Verhältnisse bis zur letzten mündlichen Verhandlung der Berufungsinstanz zu berücksichtigen sei (s. auch BSG, DVBl. 1959 S. 208 [209]). - BSG, 28.03.1958 - 6 RKa 1/57
Auszug aus BVerwG, 19.12.1963 - I B 172.63
Nun hat zwar der Senat in seinemUrteil vom 27. Juni 1961 - BVerwG I C 34.60 - (NJW 1961 S. 1834 = DVBl. 1961 S. 731), in dem über die Untersagung eines Reisevermittlungsunternehmens wegen Unzuverlässigkeit zu entscheiden war, ausgeführt, daß bei einem Verwaltungsakt, der seine Gestaltungswirkung noch nicht entfaltet habe und einem Verwaltungsakt mit Dauerwirkung gleichzustellen sei, auch die Entwicklung der tatsächlichen Verhältnisse bis zur letzten mündlichen Verhandlung der Berufungsinstanz zu berücksichtigen sei (s. auch BSG, DVBl. 1959 S. 208 [209]).